Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai entschieden, dass die Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Müttern hinsichtlich des Betreuungsunterhaltes verfassungswidrig ist. Letztere erhalten maximal drei Jahre Unterhalt vom (leistungsfähigen) Kindesvater, während die Unterhaltsbegrenzung von Müttern ehelicher Kinder (Unterhaltsbedürftigkeit vorausgesetzt) dieser Beschränkung nicht unterliegt. Unter diesen Umständen wurde die Reform nicht wie geplant auf den Weg gebracht, sondern wieder nachgebessert.