Während das Gesetz besagt, dass der Ehegatte, der gemeinschaftliche Kinder betreut, nur solange einen Unterhaltsanspruch für sich selbst hat, bis das jüngste Kind 3 Jahre alt ist, meinen die Gerichte mehr und mehr, dass man nicht alle Fälle über diesen Kamm scheren kann: Wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile in seiner beruflichen Stellung hinnnehmen mußte, sind diese auszugleichen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Verpflichtete solange zumindest einen Teilunterhalt bezahlen muss, bis der Partner diese Nachteile in seiner beruflichen Stellung und damit Verdienstmöglichkeit ausgleichen konnte.