Ihr Anwalt (oder Ihre Anwältin) kann ohne weiteres auch die Erbschaftssteuererklärung fertigen. Wenn Sie ihn bereits mit der Abwicklung Ihrer Erbschaft beauftragt haben, liegen ihm ohnehin bereits ein Großteil der Informationen vor, und Sie sparen sich auf alle Fälle ein neues Informationsgespräch. Die Gebühren sind dieselben, da in diesem Fall das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührenordnung der Steuerberater verweist.