Demnach kann jeder Volljährige in einer schriftlichen Verfügung vorab festlegen, wie er behandelt werden möchte, wenn er sich nicht mehr äußern kann. Hieran sind Betreuer und Bevollmächtigte gebunden. Gibt es keine Patientenverfügung, muß der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Patienten entscheiden.Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichtes in folgenschwere Entscheidungen.