Es wurde nicht nur das Kindergeld erhöht, auch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt wurden angepasst. Zur Zahlung der erhöhten Beträge muss man den unterhaltspflichtigen Elternteil auffordern, denn nichts läuft hier automatisch. Die erhöhten Beträge müssen auch erst ab der Aufforderung gezahlt werden; zu einer rückwirkenden Nachzahlung ist der Unterhaltspflichtige nicht verpflichtet.