Nun haben minderjährige Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Auf dem 2. Rang folgen Elternteile, die minderjährige Kinder betreuen. Es spielt dabei keine Rolle mehr, ob es sich um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt. Entsprechend haben auch alle Elternteile, die ihr Kind betreuen, zeitlich begrenzten Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil.

Lassen Sie sich auch bei bereits vorhandenen Unterhaltstiteln beraten!