Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der (ehemaligen) Ehepartner wurde gestärkt: Wer ein Kind betreut, das noch keine 3 Jahre alt ist, kann Unterhalt verlangen. Ist das Kind älter, kommt es stärker als bisher auf den Einzelfall an. Gibt es Fremdbetreuungsmöglichkeiten? Welche Erwerbsmöglichkeiten sind vorhanden? Eine Begrenzung des Unterhalts in zeitlicher Hinsicht kommt ebenfalls in Frage. Beratung ist unerläßlich, auch und insbesondere, wenn bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist.