Im vorliegenden Fall meinte das OLG Hamm, die weitere Betreuung durch den Vater in Deutschland beinhalte für die schulpflichtigen Kinder eine weniger einschneidende Veränderung als der Umzug ins Ausland mit einem anderen Schulsystem und einer anderen Sprache. Da auch das gemeinsame Sorgerecht erstritten werden kann, wird man abwarten müssen, ob sich diese Sicht der Dinge allgemein auf unverheiratete Eltern erweitern wird.