Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 21.12.2010 entschieden. Es handelte sich um den Fall eines Nigerianers, dem der Kontakt zu seinem Kind vom OLG-Karlsruhe mit der Begründung verwehrt worden war, mangels sozial-familiärer Beziehung sei er keine enge Bezugsperson seines Kindes. Dies verletzt sowohl das Recht des Kindes als auch die Rechte des Vaters. Der Kläger erhielt eine Entschädigung.